
Hiermit steht folgender Antrag für die nächsten drei Tage zur Debatte. Die Abstimmung wird also am 17. April eingeleitet.
Patrick Winchester hat geschrieben:
Antragder Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten Patrick Winchester
Gesetz zur Stärkung der ökologischen Landwirtschaft - Ökologisches Landwirtschaftsgesetz
(ÖkoLdwGe)
Der Landtag möge beschließen:
§ 1: Grundatz
(1) Der Freistaat Süddeutschland unterstützt im stärkeren Maße die Förderung der ökologischen Landwirtschaft im Sinne einer nachhaltigen und für Mensch und Natur gesunden Ökologie. Massentierhaltungen, die den Regelungen des § 2 TierSchG widersprechen, sind verboten.
(2) Der Freistaat Süddeutschland sichert zur strukturellen Anpassung der landwirtschaftlichen Güter und Höfe finanzielle Unterstützungen zu.
§ 2: Förderung
(1) Der Freistaat Süddeutschland richtet zur Finanzierung der ökologischen Landwirtschaft einen sogenannten Öko-Fond ein, der von der Süddeutschen Staatsbank verwaltet wird und unter Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums steht. Der Fond erhält ein jährliches Fördervolumen in Höhe von 10 Millionen Euro.
(2) Die Förderung erfolgt in drei Arten, die durch einen entsprechenden Antrag geltend gemacht werden können:
a) Fördertyp I: Auf Antrag gewährt die Süddeutsche Staatsbank dem Antragssteller einen zinsgünstigen Kredit mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren.
b) Fördertyp II: Auf Antrag gewährt die Süddeutschen Staatsbank dem Antragssteller einen zinsgünstigen Kredit mit einer maximalen Laufzeit von 5 Jahren. Für die Dauer von 5 Jahren ist der Betrieb von der Grundsteuer befreit.
c) Fördertyp III: Handelt es sich beim Antragssteller um eine eingetragene landwirtschaftliche Genossenschaft bzw. ist die Gründung einer solchen in Aussicht gestellt, so wird auf Antrag von der Süddeutschen Staatsbank ein zinsgünstiger Kredit mit einer maximalen Laufzeit von 10 Jahren gewährt. Für die Dauer von 10 Jahren erfolgt eine Befreiung von der Grundsteuer.
§ 3: Artgerechte Tierhaltung
(1) Die bisherige Tierhaltung, die den Vorschriften nach § 2 TierSchG widerspricht ist verboten. Betriebe, deren Tierhaltung den Vorschriften nach § 2 TierSchG widerspricht haben in einer Übergangszeit von zwei Jahren die Nutztierhaltung so umzustellen, dass sie den Vorschriften entsprechen.
(2) Die bisherige Praxis der Schredderung von Eintagsküken wird verboten. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zur Umstellung der Betriebe können Förderleistungen nach § 2 Abs. 2 ÖkoLdwGE beantragt werden.
§ 4: In-Kraft-Treten:
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Begründung: erfolgt mündlich
Kosten: ca. 10 Millionen Euro p.A.